Kinder- und Jugendschutz für NRW

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NRW-Zuständigkeitsverordnung

 

Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Jugendwohlfahrt nach dem Jugendschutzgesetz, dem Sozialgesetzbuch VIII – Kinder- und Jugendhilfe – und dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (Jugendwohlfahrtszuständigkeitsverordnung – ZuVO JuWo)
Vom 10. November 2009
Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962(GV. NRW. S.421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008(GV. NRW. S.706), und des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), wird nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags verordnet:

Teil 1
Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz
§ 1
Zuständige Behörden im Sinne der §§ 7 und 8 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) in der jeweils geltenden Fassung sind die örtlichen Ordnungsbehörden und die Kreispolizeibehörden. Über Ausnahmen nach § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 3 JuSchG entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde. Oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 3, 11, 12, 13, 14, 19 JuSchG und Oberste Landesjugendbehörde im Sinne des § 21 Absatz 2 und Absatz 8 Nummer 4 JuSchG ist das für den Jugendschutz zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 2
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 JuSchG wird den örtlichen Ordnungsbehörden übertragen.
§ 3
Mit der Information und Evaluation im Zusammenhang mit dem Jugendschutzgesetz einschließlich der Berührungspunkte zum Jugendmedienschutzstaatsvertrag im Zuständigkeitsbereich der Obersten Landesjugendbehörde im Sinne des § 1 wird die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (AJS) Landesstelle Nordrhein-Westfalen e.V. beauftragt.

Teil 2
Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch VIII – Kinder- und Jugendhilfe
§ 4
Zuständige Behörde für die Festsetzung der Höhe des Barbetrages nach § 39 Absatz 2 Satz 1 und der Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt nach § 39 Absatz 5 Satz 1 des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Artikel 105 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), ist die Oberste Landesjugendbehörde.
§ 5
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
1. § 104 Absatz 1 Nummer 1 und 4 SGB VIII wird den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe,
2. § 104 Absatz 1 Nummer 2 und 3 SGB VIII wird den Landschaftsverbänden übertragen.

Teil 3
Zuständigkeiten nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz
§ 6
Zuständige Landesbehörde für die Zulassung der Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des § 10 Absatz 2 und Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung ist die Oberste Landesjugendbehörde.
§ 7
Zuständige Behörden für die Zulassung der Träger des freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des § 10 Absatz 2 und Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landschaftsverbände.

Teil 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht
§ 8
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
1. die Jugendschutzzuständigkeitsverordnung vom 16. Dezember 2003(GV. NRW. S.820),
2. die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 6. Dezember 1990 (GV. NRW. S.661),
3. die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 27. Juli 1965(GV. NRW. S. 226),
4. die Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Gesetz zur Förderung des freiwilligen ökologischen Jahres vom 11. Juni 1996 (GV. NRW. S.209).
(3) Das für das Jugendwohlfahrtswesen zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Generationen, Familie, Frauen und Integration